I. Maßgebende Bedingungen Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbezie- hungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedin- gungen. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Rege- lungen abweichende Bestimmungen unserer Vertragspartner sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltliche Lieferung, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Soweit diese Bedingungen mit denen des Vertragspartners nicht übereinstimmen, ist der Vertragspartner mit der vorrangigen Geltung dieser Bedingungen einverstanden.II. Angebot und Auftrag Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Ände- rungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere Bestätigung wirksam und bedingen ggf. eine Nachzahlung. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Kon- kurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden. Er hat daran kein Zurückbehaltungsrecht. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. III. Preise Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; sie verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten ab Lager, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstigen Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltene Werk-lohnarbeiten werden gesondert berechnet. Rohmaterial-, Legierungs- und Teuerungszuschläge werden bei Bedarf tages-aktuell im Anhängeverfahren berechnet. Soweit bis zur Ausfüh-rung des Auftrages Preiserhöhungen oder sonstige Mehr-belastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen. IV. Zahlungen Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt der Verzug automatisch nach 30 Tagen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Vertragspartner kommt in jedem Fall spätestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verzug. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz zu be-rechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. Überdies berechtigt uns ein Zahlungsverzug des Vertragspartners, bei Teillieferungen die Weiterlieferung zu verweigern. Die Zahlungen sind ohne Abzug und spesen- und kostenfrei mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die auf der Rechnung angegebenen Konten einzuzahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vor-behaltlose Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilleistungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche be-zeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass wir den Auftrag damit vollständig abgerechnet hat. Bean-standungen unserer Rechnungen sind innerhalb einer Aus-schlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Gerät der Vertragspartner in Zah-lungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf eine etwa vereinbarte Zahlungsfrist sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem und allen anderen Kon-trakten mit dem selben Vertragspartner und – dies hinsichtlich noch nicht gelieferter Ware – Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung zu verlangen und bis zur sofortigen Bezahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die weitere Vertrags-erfüllung zu verweigern. Kommt der Vertragspartner dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht bin-nen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Dieser beträgt pauschaliert 40% vom Wert der noch nicht er-brachten Leistungen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder beim Vertragsabschluss Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Vertrags-partners zweifelhaft erscheinen ließen, diese uns jedoch erst nach Vertragsschluss bekannt wurden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und gilt erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt unser Vertragspartner. Sollte der Ausgleich unserer Forderungen durch Zahlungsmittel in Form von Bargeld, Schecks oder Überweisungen in Verbindung mit Gefälligkeitswechseln vorgenommen werden, so werden die Zahlungsmittel Bargeld, Schecks und Überweisungen ent-gegengenommen, die Wechsel jedoch nicht. Zurückbe-haltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forde-rungen oder aufgrund von Mängelrügen unseres Vertrags-partners sind ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt. V. Leistungsmodalitäten und Mitwirkungspflichten des Kunden Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir nur die vertraglich fest definierten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der uns üblichen Handhabung erstellt. Wir sind berechtigt, Leistungen auf Dritte (für deren Qualifikation wir einstehen) zu übertragen. Soweit zur Durchführung der Leistung Mit-wirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Der Vertrags-partner hat uns alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben und die von uns erbrachten Leistungen kontinuierlich zu prüfen und auf mög-liche Risiken, Fehlerquellen und besondere Schadensmög-lichkeiten aufmerksam zu machen. Wir sind jedoch nicht ver-pflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf deren Vollstän-digkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Änderungs-wünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen verlängern die Leistungszeiten angemessen. Änderungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt sind, sind ungültig und bedingen ggf. eine Nachzahlung. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Vertragspartners als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, in analoger Anwendung des § 670 BGB vom Vertragspartner Wertersatz zu verlangen. VI. Lieferzeiten Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftrags-bestätigung. Die Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Alle Fristen beginnen erst nach Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen und rechtzeitiger Erbringung der Leistungen des Kunden. Wir sind zu Teillieferungen – soweit dem anderen Teil zumutbar – berechtigt. Sind wir an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert, verschiebt sich der Leistungstermin um eine angemessene Frist. Dies gilt insbe-sondere bei höherer Gewalt oder dem Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen sowie Lieferschwierigkeiten aus mangelnder Selbstbelieferung. Das Vorgenannte gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Dies ist nicht der Fall, soweit nach Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Eine Nachfrist darf uns frühestens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin gesetzt werden. Sie hat per Einschreiben zu erfolgen, muss angemessen sein und min-destens sechs Wochen betragen, soweit dies dem Vertrags-partner zumutbar ist. Entschädigungsansprüche des Vertrags-partners wegen Verzögerung der Lieferung und/oder Nicht-leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, aus-geschlossen, soweit nicht zwingend gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nach fruchtloser Nach-fristsetzung zurücktreten, soweit die Verzögerung der Liefe-rung von uns zu vertreten ist. Es gilt Ziffer 2 Satz 4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeit angenommen. Lieferver-zögerungen unserer Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu vertreten, soweit wir nicht gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend haften. VII. Versicherung, Gefahrübergang, Entgegennahme Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch unser eigenes Personal, soweit diese Versendungsart vertraglich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand sofort zu prüfen und erkennbare Mängel sofort schriftlich anzuzeigen, er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. VIII. Leistungsannahme/Abnahme Soweit eine Leistung der Abnahme bedarf, ist der Vertrags-partner hierzu binnen 10 Werktagen nach Zugang verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zum vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträch-tigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, unbe-schadet des Rechtes des Vertragspartners auf angemessene Mängelbeseitigung. Geistige Leistungen gelten als abgenom-men, sofern der Vertragspartner nicht binnen 10 Werktagen nach deren Zugang in schriftlicher Form spezifizierte Vorbehalte erhebt. Nimmt der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Nutzungsbeginn als erfolgt. Erweist sich eine Abnahmeverweigerung als unberechtigt, fallen dem Vertragspartner die daraus resultierenden Mehrkosten, insb. Überprüfungsaufwendungen zur Last. Wir haften bei Annahme-verzug nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sache. IX. Sonderanfertigungen Sonderbeschaffungen und feste Bestellungen können nicht zu-rückerstattet werden. X. Beanstandungen, Gewährleistung Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigen-schaften zählt, haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu er-bringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an ge-rechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauch-bar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich schrift-lich gemeldet werden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 12 Monaten. | Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Für private Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate, bei gebrauchten Sachen 12 Mo-nate. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die verein-barten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängel-rüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertrags-partners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln ste-hen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handels-gewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurück-halten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zur Mängel-beseitigung hat der Vertragspartner uns stets zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus-geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Hausanschrift des Vertragspartners erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim-mungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatz-ansprüche gemäß Art. IX Ziffer 1 Satz 2 – vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der verein-barten Beschaffenheit, auf nur unerhebliche Beeinträchti-gungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehler-hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru-chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äu-ßerer Einflüsse wie z. B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Ver-arbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Vertragspartners umgebaut oder verändert wurde, über-nehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung auch gegenüber Dritten eintreten. Dies gilt nicht, sofern wir gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend haften. Unsere Gewähr-leistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung beruhen. Sie gilt zudem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Bedingungen und bei ordnungsgemäßen Ge-brauch entstehen. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Vertragspartners wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschal-abschlag als angemessen. Weitergehende oder andere als in Art. VII geregelte Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbeson-dere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Ver-tragspartners auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Scha-densersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Wir sind stets berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung für den Vertragspartner keinen erheblichen Nachteil darstellt. XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Rücktritt 1. Wird uns oder dem Vertragspartner die jeweils obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgende Maßgabe: ist die Unmög-lichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Ver-ragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertrags-artners auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher infolge der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadens-rsatzansprüche des Vertragspartners, die über die genannte Grenze von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. IX Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Ziffer 2 Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lie-erung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück-zutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Vertragspartner mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. XII. Haftung Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand-lung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend ge-haftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Von Ansprüchen Dritter hat der Vertrags-partner uns freizustellen. Soweit dem Vertragspartner nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Ver-jährungsfrist gemäß Art. VII Ziffer 1. Unabhängig davon ist der Vertragspartner verpflichtet, hinreichende Versicherungen ge-gen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen. XIII. Eigentumsvorbehalt 1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigen-tum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwaige Fälle einer Pfändung, sowie etwaige Be-schädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kun-den, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unter-nehmer zu Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzubeziehen, sobald der Unter-nehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so er-werben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sorgsam zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, insb. hat er diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Wasser- und Brandschäden ausreichend zu versichern. XIV. Patent- und Urheberrechte An allen im Zusammenhang mit der Begründung bzw. im Laufe der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Erläuterungen sowie Einführungs- oder Schulungsunterlagen etc, behalten wir uns das Urheber-recht und – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wurde – Eigentumsrecht vor. Soweit im Zuge der Durchführung der vertragsgemäßen Leistung durch uns schutz-würdige Ergebnisse entstehen, stehen diese uns zu. Wir räumen dem Vertragspartner hieran ein einfaches, nicht über-tragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht übertragen. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Wir erhalten ein kostenloses, nichtausschließliches Nutzungsrecht an allen wäh-rend der Vertragsdurchführung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen der Vertragspartner als Miturheber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert an der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen. Für die Ver-letzung etwaiger Patent- oder sonstigen Schutzrechte können nicht haftbar gemacht werden. XV. Datenverarbeitung und Vertraulichkeit Wir speichern personenbezogene Daten über Kunden im Rahmen automatischer Datenverarbeitung nach den Bestim-mungen des Datenschutzgesetzes. Der Vertragspartner ver-pflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbezie-hungen bekannt werden, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise unberechtigt zu ver-werten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informa-tionen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäfts-beziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Ver-tragszweckes nutzen und Dritten nicht zugänglich machen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Infor-mationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren oder in Folge von späteren Pu-blikationen oder dergleichen in den Besitz der Öffentlichkeit ge-langen oder – ohne unmittelbar vom Vertragspartner zu stam-men – bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses im Besitz des an-deren Vertragspartners waren bzw. diesem von anderer Seite bekannt gemacht werden. Sie erlischt außerdem 5 Jahre nach Auftragsbeendigung. XVI. Abtretungsregelung, Erfüllungsort, Gerichtsstand Der Vertragspartner kann seine Rechte aus einer Geschäftsbe-ziehung mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtre-ten. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Berlin. Ge-richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechts-streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Berlin. XVII. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |